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Erlaubnis nach Paragraph27 Sprengstoffgesetz < Gesetze und Vorschriften
Gesetze und Vorschriften - Erlaubnis nach Paragraph27 Sprengstoffgesetz

Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz
Hinweise zur Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz


Eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz berechtigt grundsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zu Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe ( in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Partonenhülsen).

Die Erlaubnis ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

Voraussetzung für die Erteiluing einer Erlaunis nach § 27 Sprengstoffgesetz sind:
  • Zuverlässigkeit
  • Sachkunde
  • Bedürfnis
  • geeignete Lagerstätte

Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Erteilung durch das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit (Waffen- und Sprengstoffwesen) des Fachbereichs Bürgerservive und Kultur geprüft.

Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz- Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von privaten Lehrgangsträgern abgeboten werden.

Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vorzulegen, die ebenfalls vom Sachgebiet Öffentliche Sicherheit ausgestellt wird und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4-6 Wochen vorher) beantragt werden muss.

Den nächst gelegenen Lehrgangsträger finden Sie hier:
www.mszu.de/de/home/ausbildung.html

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